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VG Augsburg, 17.07.2008 - Au 7 K 08.17 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Rücknahme eines rechtswidrigen Beihilfebescheids gegenüber Versorgungsempfänger;Fehlender Vertrauensschutz bei unrichtigen Angaben des Begünstigten;Rückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten;Wegfall der Bereicherung durch Verbrauch des Geldes zum ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 10.10.1961 - VI C 25.60
Rechtsmittel
Auszug aus VG Augsburg, 17.07.2008 - Au 7 K 08.17
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 10.10.1961, BVerwGE 13, 107; vom 30.8.1962, BVerwGE 15, 15) ist die Verwendung zuviel gezahlter Bezüge für die Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie als Wegfall der Bereicherung anzusehen; das gelte auch dann, wenn das Geld nicht für Luxusgegenstände oder Ähnliches ausgegeben worden sei. - BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
Auszug aus VG Augsburg, 17.07.2008 - Au 7 K 08.17
Erfahrungsgemäß gäben die Beamten und Versorgungsempfänger ihre Bezüge (dazu sind im Rahmen von § 87 BBG auch Beihilfen u. ä. zu rechnen) regelmäßig zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus, was auch im Fall von Überzahlungen zutreffe (vgl. BVerwG vom 24.4.1959, BVerwGE 8, 261). - BVerwG, 30.08.1962 - II C 90.60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus VG Augsburg, 17.07.2008 - Au 7 K 08.17
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 10.10.1961, BVerwGE 13, 107; vom 30.8.1962, BVerwGE 15, 15) ist die Verwendung zuviel gezahlter Bezüge für die Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie als Wegfall der Bereicherung anzusehen; das gelte auch dann, wenn das Geld nicht für Luxusgegenstände oder Ähnliches ausgegeben worden sei. - BVerwG, 08.02.1968 - II C 6.67
Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes an der Zahlung - Auslegung …
Auszug aus VG Augsburg, 17.07.2008 - Au 7 K 08.17
Offensichtlich ist der Mangel des rechtlichen Grundes immer dann, wenn der Empfänger überzahlter Bezüge die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG vom 8.2.1968, Az.: II C 6.67-Juris-).